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Altea Info - Recht und Steuern      Dienstag, 13.05.2008



Erbschaft- und Schenkungssteuer
Wichtige Informationen zur Erbschaft- und Schenkungssteuer und deren gesetzliche Verordnungen, sowie wichtige Adressen von Behörden und Registern zur Erlangung von speziellen Informationen im Erbfall.

 

 

Erbschaft- und Schenkungssteuer (ISD)

Diese Steuer ist unabhängig davon zu entrichten, ob Sie in Spanien gebietsansässig sind oder nicht. Im letzten Fall ist die Vorgehensweise jedoch etwas anders.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist mit dem Vordruck 650 bzw. 652 (vereinfachtes Verfahren) zu zahlen, der bei der Conselleria de Economía, Hacienda y Empleo [Wirtschafts-, Finanz- und Arbeitsdezernat] und jeder zuständigen Finanzkasse erhältlich ist bzw. auf der Website des genannten Dezernats heruntergeladen werden kann.

Die Zahlung ist bei der Generalitat Valenciana zu entrichten, wenn der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in der Region Valencia hatte. Wenn der Verstorbene nicht in Spanien ansässig war, ist die Zahlung bei der Agencia Estatal de la Administración Tributaria [Staatliche Finanzverwaltung] mit dem Vordruck 650 zu entrichten, der von der weiter unten genannten Website heruntergeladen und per Briefpost an die angegebene Anschrift gesandt werden kann.

Die Zahlungsfrist für die Steuer beträgt sechs Monate ab dem Tag des Ablebens der Person, die Sie beerben. Sie können eine Fristverlängerung für weitere sechs Monate beantragen. Sollte die Steuer nicht fristgerecht gezahlt werden, ist mit einer finanziellen Sanktion zu rechnen.

Der zu zahlende Steuerbetrag wird als Prozentsatz des Werts der Vermögensgüter berechnet. Die Höhe dieses Prozentsatzes hängt von zahlreichen Faktoren ab, wie Ihrem Verwandschaftsgrad mit dem Verstorbenen oder dem Gesamtwert der Erbschaft. Sie können sich über die zu zahlenden Beträge sowie die möglichen Vergünstigungen und Abzüge in den weiter unten stehenden Gesetzestexten informieren.


Anwendbare Gesetzgebung

Kapitel I, Titel III, Buch III, Código Civil [spanisches Bürgerliches Gesetzbuch], Artikel 662-743.

Ley Hipotecaria [Hypothekengesetz], erlassen durch Dekret vom 8. Februar 1946

Reglamento Notarial [Notarordnung], genehmigt durch Dekret vom 2. Juni 1944.

Reglamento Hipotecario [Hypothekenordnung], genehmigt durch Dekret vom 14. Februar 1947.

Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones [Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz], vom 18. Dezember.

Real Decreto 1629/1991 [Königliche Verordnung, mit der das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz verabschiedet wurde], vom 8. November.

Gesetz der Generalitat Valenciana 13/1997, vom 23. Dezember, mit dem der autonome Anteil der Einkommenssteuer der abhängig Beschäftigten, Selbstständigen und Künstler und aus bestimmten Kapitalerträgen und sonstigen abgetretenen Steuern geregelt wird.

Haager Abkommen über die Gesetzeskonflikte bei testamentarischen Verfügungen (Oktober 1961) Unterzeichnende Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Großbritannien, Schweden, Irland, Polen und Slowenien.

Basler Abkommen über die Errichtung eines einheitlichen Systems für die Eintragung von Testamenten (Mai 1972). Unterzeichnende Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Belgien, Zypern, Spanien, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Portugal.


Behörden und Register

Notare und Grundbuchämter von Alicante, deren Adressen in den unten stehenden Websites zu finden sind.

Registro General de Actos de últimas voluntades [Testamentsregister] Plaza de Jacinto Benavente 3, bajo. 28012 Madrid. Telefon 91 389 53 22. Öffentliche Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:30 Uhr und Samstag von 09:00 bis 14:00 Uhr.

Conselleria de Economía, Hacienda y Empleo [Wirtschafts-, Finanz- und Arbeitsdezernat] Dirección Territorial [Territorialbehörde] Alicante. C/ Churruca nº 25. PLZ: 03003. Telefon 012. Fax: 965 126 414. Öffentliche Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 9:00 bis 14:00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 17:00 bis 19:00 Uhr.

Spezielles Finanzamt von Madrid der Agencia Estatal de Administración Tributaria [Staatliche Finanzverwaltung]. Oficina Nacional de Gestión Tributaria [Nationale Steuerbehörde]. Erbschaften von nicht Gebietsansässigen. C/ Guzmán el Bueno, 139. 28071 Madrid. Telefon 915 826 767. Fax: 915 826 654. Öffentliche Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 09:00 bis 14:00 Uhr.



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Verfassen eines Testaments
Hier werden wichtig Fragen zu der Behandlung und Verfassung eines Testaments behandelt.

 

 

Abfassung eines Testaments

Das Testament ist die letztwillige Verfügung einer Person, in der sie die Bestimmung aller ihrer Güter nach ihrem Tod erklärt.

Durch ein Testament können Sie sicherstellen, dass sich Ihr Wille nach Ihrem Tod erfüllt. Es werden Streitigkeiten vermieden und die Teilung Ihres Erbes ist einfacher und kostengünstiger. Deshalb ist die Abfassung eines Testaments besonders ab einem gewissen Alter oder bei einem angegriffenen Gesundheitszustand empfehlenswert.

Es gibt keine internationalen Vorschriften zur Form der im Ausland erstellten Testamente. Die meisten Länder der Europäischen Union haben jedoch ein Abkommen (Haager Abkommen, 1961) unterzeichnet, welches das Testament, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Wohnsitzlandes ausgefertigt ist bzw. in dem Immobilien enthalten sind, anerkennt, sodass der EU-Bürger normalerweise keine Probleme bei der Ausfertigung eines Testaments in Spanien hat.

Für den europäischen Bürger, der Immobilien in Spanien besitzt und insbesondere, wenn er außerdem seinen Wohnsitz in Spanien hat, ist es empfehlenswert, - insofern die Gesetze seines Landes es ihm gestatten -, in Spanien ein Testament über diese Vermögenswerte zu errichten. Die Abfassung eines Testaments in Spanien ist recht kostengünstig und gewährleistet eine problemlose, spätere Aufteilung Ihrer Vermögenswerte.

Testament in Spanien:

In Spanien existieren drei Formen des Testaments: handschriftlich, verschlossen und offen.

Handschriftliches Testament: Es muss vollständig eigenhändig vom Erblasser geschrieben und unterschrieben sein. Es hat mehrere Nachteile, dazu zählen: Der Erblasser erhält keine Rechtsberatung durch den Notar. Das Testament kann verloren gehen. Es muss vor Gericht für wirksam erklärt werden, wenn der Erblasser verstirbt.

Verschlossenes Testament:

Der Erblasser übergibt sein Testament dem Notar, das dieser in einem versiegelten Umschlag aufbewahrt. Dieses Testament hat ebenfalls bedeutende Nachteile, wie die fehlende Kontrolle über die Gesetzmäßigkeit seines Inhalts oder die Notwendigkeit, es nach dem Ableben des Erblassers vor Gericht für wirksam erklären zu lassen.

Offenes Testament:
Dies ist die übliche und empfehlenswerte Form. Es wird direkt vor dem Notar abgefasst und hat zahlreiche Vorteile:
Sie werden vom Notar über die gesetzliche Form beraten, um mit Ihren Vermögenswerten das zu erreichen, was Ihrem Wunsch entspricht.
Es ist sehr kostengünstig, die Kosten liegen normalerweise zwischen 40 und 70 Euro.
Das Testament wird vom Notar aufbewahrt und im Testamentsregister eingetragen und somit sichergestellt, dass sich Ihr letzter Wille erfüllt.
Außerdem ist nach dem Ableben des Erblassers kein Erscheinen vor Gericht notwendig, damit dessen letzter Wille wirksam wird.

Offenes Testament:

Um ein offenes Testament in Spanien errichten zu können, muss die Person über 14 Jahre alt und geschäftsfähig sein.

Beim Notar haben Sie Ihre Identität durch Ihren Reisepass oder Aufenthaltsgenehmigung und die Identifikationsnummer für Ausländer (NIE) nachzuweisen.

Normalerweise ist die Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich.

Wenn Sie kein Spanisch sprechen oder wünschen, dass Ihr Testament auch in Ihrer Muttersprache ausgefertigt wird, müssen Sie beim Notar mit einem Dolmetscher erscheinen, der kein beeidigter Dolmetscher sein muss. Der Dolmetscher übersetzt Ihren Willen in die spanische Sprache und das Testament wird in beiden Sprachen, vorzugsweise zweispaltig ausgefertigt, wobei die vom Erblasser benutzte Sprache anzugeben ist.

Sie können Ihr Testament so oft ändern, wie Sie möchten, indem Sie ein neues Testament abfassen, das ebenfalls registriert wird und welches das vorhergehende Testament ersetzt.

Es ist empfehlenswert, dem Notar mitzuteilen, dass sich das Testament nur auf Ihre in Spanien gelegenen Vermögenswerte bezieht, damit er dies so vermerkt.

Sie sollten dem Testament, das Sie in Ihrem Heimatland aufbewahren, eine Abschrift des spanischen Testaments beifügen und umgekehrt. Dies vermeidet spätere Verwirrungen. In einigen Ländern ist es außerdem möglich, das spanische Testament in das entsprechende Testamentsregister einzutragen.

Die Staatsbürger bestimmter Länder, unter ihnen die Unterzeichnerstaaten des o.g. Haager Abkommens können über alle ihre Vermögenswerte (die in Spanien und in ihrem Heimatland gelegenen) in einem spanischen Testament verfügen. Es ist jedoch empfehlenswert, zwei Testamente aufzusetzen und diese miteinander zu verbinden.


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Spanische Erbschaftssteuer ab dem 1. Januar 2007 neu geregelt
Die Erbschaftssteueänderungen zum 01.01.2007 in der Region Valencia, betreffen besonders die Regionen Alicante, Altea, Calpe, Denia.

 

 

Mit Wirkung zum 1.Januar 2007 wurde die spanische Erbschaftssteuer im Gebiet der Provinz Valencia, insbesondere Alicante und Denia, reformiert.
Für Erbfälle die nach diesem Datum eintreten, fallen für die Kinder und den Ehegatten des Erblassers nur noch maximal 1 % Erbschaftssteuer an. Weiterhin gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 40.000,00 Euro.
Allerdings gelten diese Privilegien nur dann, wenn der Erblasser und der Begünstigte in der Region Valencia Resident war oder ist.
Damit betrifft diese Neuregelung die meisten deutsch - spanischen Erbfälle nicht.





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Hier finden Sie noch mehr...

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Gewinnsteuer beim Immobilienverkauf in Spanien
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Eine notarielle Vollmacht sog. Generalvollmacht gilt nicht über den Tod hinaus.
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